Für Ihre Zahlungen an das Finanzamt können sie zwischen drei Möglichkeiten wählen:
Für die Zahlung per Lastschrifteinzug, per Banküberweisung oder per Scheck erhalten Sie hier wichtige Hinweise.
Banküberweisung
Bitte benutzen Sie grundsätzlich die Bankverbindungen, die Ihnen auf den Steuerbescheiden oder auf den sonstigen Schreiben des Finanzamts mitgeteilt werden.
Die Bankverbindungen des Finanzamts
| Bankinstitut: | Bankleitzahl: | Konto-Nr.: |
|---|---|---|
| Dt. Bundesbank Filiale Stuttgart | 600 000 00 | 611 015 00 |
| Kreissparkasse Esslingen | 611 500 20 | 902 139 |
Zahlungsverkehr aus dem Ausland
Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr ist die Angabe der internationalen Bank Account Number (IBAN) und des internationalen Bank Identifier Code (BIC) für die aus dem Inlandzahlungsverkehr gewohnte vollautomatische Abwicklung von Zahlungen unbedingt notwendig. Für Ihre Überweisungen aus dem Ausland verwenden Sie bitte die IBAN und den BIC Ihres Finanzamts sowie die hierfür vorgesehenen Überweisungsträger der Kreditinstitute. Eine Zusammenstellung der erforderlichen Nummern finden Sie auf der Seite Wichtige Hinweise zum Zahlungsverkehr
Lastschrifteinzugsverfahren
Der für Sie bequemste Zahlungsweg ist das Lastschrifteinzugsverfahren.
Sie werden von der Überwachung der Zahlungstermine entlastet und die Zahlungen erfolgen in genau der richtigen Höhe und mit den zutreffenden Angaben über Steuerart, Zeitraum usw..
Wie Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen können, erfahren Sie durch die näheren Hinweise in den folgenden Vordrucken (bitte per Mausklick aufrufen):
Hinweis
Dieser Vordruck ist nur für den Lastschrifteinzug bei bereits steuerlich erfassten Kraftfahrzeugen zu verwenden.
Scheckzahlung
Möchten Sie Ihre Zahlungen per Scheck leisten, verwenden Sie bitte die beim Finanzamt erhältlichen Verwendungsaufträge mit den dazugehörigen Briefumschlägen. Reichen Sie dann bitte nur Verrechnungsschecks - keine Barschecks - ein. Die Annahme von Bargeld ist beim Finanzamt nicht vorgesehen.
Bitte beachten Sie die geänderte Wertstellung bei Scheckzahlungen ab 1.1.2007